§ 1 Allgemeines
(1) Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma FERRUM OBJEKTE (FO) mit Vertragspartnern (Käufer), die Unternehmer sind. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtesfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Als Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen gelten auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis von FO, nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Angebote von FO sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich FO Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(2) Mit der Bestellung erklärt der Käufer verbindlich, den Kaufgegenstand erwerben zu wollen.
(3) FO ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb vier Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung des Kaufgegenstandes erfolgen. Bei Bestellung auf elektronischem Wege, wird der Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigt. Die Zugangsbestätigung stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
(4) Die Präsentation der Produkte und Leistungen auf der Website von FO stellt kein bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.
(5) Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch den Zulieferer von FO, soweit die Nichtbelieferung nicht durch FO zu vertreten ist.
§ 3 Ausschließlichkeit
Die vermarktende Präsentation der Produkte von FO über Katalog, Werbesendung, Fernsehen, Internet oder vergleichbare Medien sowie jeglicher Versandhandel bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von FO.
§ 4 Preise und Zahlungen
(1) Die Preise verstehen sich ab Lager von FO (entsprechend INCOTERMS 2000 exw/ab WERK) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Der Käufer trägt die Kosten der Versendung.
(3) Der Kaufpreis ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Kaufgegenstandes zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein.
(4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei FO.
(5) Während des Zahlungsverzuges ist die Geldschuld mit 8% über dem Basiszinssatz der EZB zu verzinsen, wobei FO vorbehalten bleibt, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen.
(6) Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und vereinbartem Liefertermin die Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist FO berechtigt, den Preis entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Beläuft sich die Erhöhung um mehr als 5%, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt.
(7) Tritt der Käufer unberechtigt vom Vertrag zurück, kann FO unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern. Dem Käufer bleibt der Nachweis des Eintritts eines geringeren Schadens vorbehalten.
(8) FO ist berechtigt, gegen Vorkasse oder per Nachnahme zu liefern, sowie geeignete Sicherheiten für die Kaufpreisforderung zu verlangen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
(1) FO behält sich das Eigentum am Kaufgegenstand bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, werden diese durch den Käufer regelmäßig und auf dessen Kosten durchgeführt.
(3) Der Käufer ist verpflichtet, FO einen Zugriff Dritter auf den Kaufgegenstand (Pfändung, Beschlagnahme u.ä.) unverzüglich schriftlich mitzuteilen und den Dritten auf das Vorbehaltseigentum hinzuweisen. Der Besitzwechsel, die Beschädigung oder der Untergang des Kaufgegenstandes sowie der Wohnsitzwechsels des Käufers sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(4) Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Der Käufer tritt bereits mit Vertragsschluss alle Forderungen in Höhe der Kaufpreisforderung ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. FO nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Käufer zur Einziehung der Forderung ermächtigt. FO behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall kann FO verlangen, dass der Käufer die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung bekannt gibt.
(5) Die Verarbeitung und Umbildung des Kaufgegenstandes durch den Käufer erfolgt stets für FO. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht FO gehörenden Gegenständen, so erwirbt FO an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des von FO gelieferten Kaufgegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, FO nicht gehörenden, Gegenständen vermischt wird.
(6) FO verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers frei zu geben, soweit diese den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 10% übersteigen.
(7) FO ist berechtigt, den Kaufgegenstand bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung von Pflichten nach Abs. 2 und Abs. 3 dieses Abschnittes heraus zu verlangen und vom Vertrag zurück zu treten.
(8) FO ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstigen versicherbaren Risiken zu versichern, sofern nicht der Käufer eine solche Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 6 Lieferfrist
(1) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Käufer ggf. zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie – im Falle entsprechender Vereinbarung – einer Vorauszahlung oder der Bestellung einer Sicherheit.
(2) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
(3) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von FO liegen, z.B. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, behördliche Anordnungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse, deren Beginn und Ende in wichtigen Fällen dem Käufer unverzüglich mitgeteilt werden. Diese Umstände sind auch dann nicht von FO zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges entstehen.
(4) Soweit dem Käufer im Wege einer Überschreitung der Lieferfrist, die auf ausschließliches Verhalten von FO zurückzuführen ist, nachweislich ein Schaden erwächst, kann er eine Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 5% vom Nettowert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig genutzt werden kann. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitenden Angestellten von FO oder wenn die Einhaltung der Lieferfrist ausnahmsweise eine wesentliche Vertragspflicht darstellt.
(5) Sofern nicht schriftlich ausdrücklich als solche bezeichnet, sind die Liefertermine nicht als Fixtermine zu verstehen.
§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht spätestens mit der Bereitstellung der Lieferung (entsprechend INCOTERMS 2000 exw/ab Werk“) auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und FO noch andere Leistungen, z.B. Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen hat. Auf Wunsch des Käufers wird auf dessen Kosten die Sendung durch FO gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbarere Risiken versichert.
(2) Erfolgt die Abnahme nicht binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige, so kann FO dem Käufer schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen setzen, verbunden mit der Erklärung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Abnahme abgelehnt wird. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist FO berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Die Bereitstellung bzw. Nachfristsetzung ist entbehrlich, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage ist. Begehrt FO Schadensersatz so gilt bezüglich dessen Höhe die Regelung oben unter § 4 Abs. 7 entsprechend.
(3) Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus § 8 entgegen zu nehmen.
(4) Teillieferungen sind zulässig.
§ 8 Gewährleistung
(1) Für Mängel leistet FO zunächst nach deren Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(2) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Käufer grundsätzlich nach dessen Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
(3) Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von zwei Tagen ab Empfang des Kaufgegenstandes schriftlich anzuzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechzeitigkeit der Mängelrüge.
(4) Wählt der Käufer wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt der Kaufgegenstand beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, soweit die Vertragsverletzung auf arglistigem Verhalten von FO beruht oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes durch FO übernommen worden ist.
(5) Die Gewährleistungsfrist beträgt unbeschadet der Regelungen nach Abs. 3 und abweichend von § 438 Abs. 1 BGB ein Jahr für bewegliche Sachen. Dies gilt nicht für eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
(6) Für die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes gilt die Produktbeschreibung von FO als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(7) Erhält der Käufer eine mangelhafte Montageanleitung, ist FO lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
(8) Gewähr wird nicht übernommen bei ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürliche Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie für physikalische, chemische oder sonstige vergleichbare Einflüsse, sofern diese nicht auf ein Verschulden von FO zurückzuführen sind. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von FO nicht befolgt, Änderungen an den Liefergegenständen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Käufer eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(9) Gewährleistungsansprüche gegen FO stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
(10) Wird der Käufer durch dessen Abnehmer auf Nachbesserung in Anspruch genommen, so ist dies FO unverzüglich anzuzeigen und die Möglichkeit einzuräumen, die Nachbesserung selbst durchzuführen.
(11) Liegt ein Gewährleistungsfall nicht vor, so sind für die im Zusammenhang mit behaupteten Mängeln durchgeführten Arbeiten die Standardsätze für Arbeitszeit und Reisekosten von FO durch den Käufer zu bezahlen.
§ 9 gewerbliche Schutzrechte
(1) Ist ein Kaufgegenstand mit einem Rechtsmangel in Form einer Verletzung gewerblicher Schutzrechte Dritter behaftet, so wird FO zunächst das Recht eingeräumt, entweder den Rechtsmangel durch Beschaffung einer Lizenz zu beseitigen oder den Kaufgegenstand bzw. Teile hiervon so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung beseitigt wird, sofern dadurch die Eignung des Kaufgegenstandes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung oder die gewöhnliche Verwendung nicht beseitigt wird bzw. der Kaufgegenstand nicht mehr der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
(2) FO haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, soweit der Liefergegenstand nach Entwürfen, Plänen oder sonstigen Vorgaben des Käufers hergestellt worden ist.
(3) FO haftet nicht für die Verletzung von Schutzrechten Dritter, die erst durch die Verbindung, Verarbeitung oder den Gebrauch mit anderen Produkten entstanden sind.
(4) Der Käufer verpflichtet sich, behauptete Schutzrechtsverletzungen unverzüglich FO bekannt zu geben.
(5) Im Übrigen gilt § 9.
§ 10 Ersatzteile
FO wird für die Dauer von fünf Jahren ab Gefahrübergang für die Kaufgegenstände Ersatzteile zu den jeweils gültigen Preisen bereithalten.
§ 11 Haftung
(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von FO auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von FO. Für leicht fahrlässige Verletzungen unwesentlicher Vertragspflichten haftet FO nicht.
(2) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Dies gilt nicht bei arglistigem Handeln von FO oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Kaufgegenstandes.
(3) Die Haftungsbeschränkungen nach vorstehenden Absätzen gelten nicht für Ansprüche aus Produkthaftung. Weiter gelten diese nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens.
§ 12 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Eine Aufrechnung gegenüber Kaufpreisforderungen ist nur mit unbeschrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist für Ansprüche, die nicht den Kaufvertrag betreffen, ausgeschlossen.
§ 13 Gerichtsstand/anwendbares Recht
(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeit aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von FO. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt sind.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen FO und dem Käufer regeln sich ausschließlich nach deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss, als auch für die Ausführung des Vertrags. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(3) Die Liefergegenstände sind nach den in der Bundesrepublik Deutschlande geltenden gesetzlichen Bestimmungen konstruiert, hergestellt und eingerichtet. Wünscht der Käufer hiervon Abweichendes, so hat er dies bei der Bestellung mitzuteilen. Gleichzeitig sind die abweichenden Bestimmungen in deutscher oder englischer Sprache schriftliche bekannt zu geben. Eine durch den Wunsch des Käufers notwendig werdende Anpassung des Preises und des Liefertermins bleibt vorbehalten.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, die ungültige Bestimmung durch eine, den rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck des Vertrages nahe kommender Regelung zu ersetzen.